der asphalt Festival gGmbH für das Objekt asphalt Halle_12
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§ 1 Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der asphalt Festival gGmbH gelten für die Überlassung der Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.
- Die AVB der asphalt Festival gGmbH gelten ausschließlich. Zusätzliche und/oder widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn die asphalt Festival gGmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die asphalt Festival gGmbH dem nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AVB ferner in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung.
- Werden mit dem Vertragspartner im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.
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§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen
- Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsab-
schluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungsoptionen sind nicht auf Dritte übertragbar. - Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragsparteien.
- Übersendet die asphalt Festival gGmbH noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die asphalt Festival gGmbH sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen.
- Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
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§ 3 Vertragspartner, Veranstalter
- Vertragspartner sind die die asphalt Festival gGmbH als Betreiberin der asphalt Halle_12 und der Vertragspartner als Nutzer der asphalt Halle_12 (nachfolgend Veranstalter genannt). Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch, hat er dies gegenüber
der asphalt Festival gGmbH offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei
Vertragsabschluss gegenüber der asphalt Festival gGmbH zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner von der asphalt Festival gGmbH für alle Pflichten verantwortlich, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder
teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung durch die asphalt Festival gGmbH. - Der Veranstalter hat der asphalt Festival gGmbH vor der Veranstaltung einen mit der
Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung von der asphalt Festival gGmbH die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen wahrnimmt. - Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
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§ 4 Vertragsgegenstand
- Die Überlassung der Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung der Versammlungsstätte, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Veranstaltungsvertrag oder als Anlage zum Veran-
staltungsvertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Vertragspartner/Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Der Veranstalter hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen oder Karten in Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind. - Veränderungen an den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen, die Änderung von Rettungswegeplänen und Bestuhlungsplänen sowie Auf- und Einbauten können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der asphalt Festival gGmbH und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters.
- Die asphalt Festival gGmbH ist berechtigt, aus sicherheitstechnischen und/oder be-
trieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassene Versammlungsstätte zu betreten.
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§ 5 Nutzungsentgelte
- Das vertraglich vereinbarte Entgelt einschließlich der ggf. zu leistenden Vorauszahlungen ergibt sich aus dem Veranstaltungsvertrag oder aus einer diesem Vertrag beigefügten Leistungs- und Kostenübersicht. Diese basiert auf der Veranstaltungsplanung
des Veranstalters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den für den Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Preislisten. Alle vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung am Leistungsort geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. - Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung führt dies zur Fortschreibung und Zusendung der geänderten Kalkulation bzw. Kosten- und Leistungsübersicht an den Veranstalter.
- Die vollständige Abrechnung erfolgt auf Grundlage einer Schlussrechnung am Ende der Vertragslaufzeit auf Basis der erbrachten Leistungen. Mit der Schlussrechnung werden ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen verrechnet.
- Soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, sind Zahlungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen, auf das Konto der asphalt Festival gGmbH zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die asphalt Festival gGmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu be-
rechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der asphalt Festival gGmbH vorbehalten.
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§ 6 Übergabe, Rückgabe
- Mit Überlassung der Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume ist der Veranstalter auf Verlangen von der asphalt Festival gGmbH verpflichtet, die Versammlungsstätte einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu begehen und zu besichtigen. Verlangt die asphalt Festival gGmbH vom Veranstalter die Benennung eines entscheidungsbefugten Vertreters, hat dieser auf Anforderung von der asphalt Festival gGmbH an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen.
- Werden während der Vertragslaufzeit Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand festgestellt, so hat der Veranstalter diese der asphalt Festival gGmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verlangt einer der zwei Vertragspartner die Anfertigung eines Übergabeprotokolls, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder
Beschädigungen festzuhalten sind, so hat die andere Seite daran mitzuwirken. Derjenige, der das Protokoll verlangt, hat es zu erstellen. - Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Vertragslaufzeit eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Veranstalter bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit können die eingebrachten Sachen von der asphalt Festival gGmbH zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Für diese zurückgelassenen Sachen haftet die asphalt Festival gGmbH nicht. Die asphalt Festival gGmbH ist berechtigt, diese zurückgelassenen Sachen, die bis auf einen Tag nach Ende der Vertragslaufzeit nicht abgeholt worden sind, auf Kosten des Veranstalters bei einer Speditionsfirma einzulagern.
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§ 7 Bewirtschaftung, Merchandising
- Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen oder dergleichen selber oder durch Dritte auf der Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume anzubieten bzw. in die Veranstaltungsräume und -flächen einzubringen. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Veranstaltungsräume- und -flächen steht allein asphalt Festival gGmbH und den mit asphalt Festival gGmbH vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu.
- Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der asphalt Festival gGmbH über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z. B. Merchandiser, Tabakwarenverkäufer u. ä. zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch die asphalt Festival gGmbH wird festgelegt, ob bzw. in welcher Höhe der Veranstalter zusätzliche Nutzungsentgelte und/oder Anteile am Umsatzerlös an die asphalt Festival gGmbH zu zahlen hat.
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§ 8 Tickets, Akkreditierung
- Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf (z. B. Tages- oder Abendkasse) bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.
- Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Ticketvorverkauf vor Beginn des Ticketvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der asphalt Festival gGmbH abzustimmen. Erst danach ist der Veranstalter berechtigt, mit dem Ticketvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung von der asphalt Festival gGmbH verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle (Akkreditierung) zu treffen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, der asphalt Festival gGmbH jederzeit auf Verlangen die aktuellen Akkeditierungs- und/oder Vorverkaufszahlen mitzuteilen und durch Rapporte zu belegen.
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§ 9 Parkplatzregelung
- Für Besucher der Veranstaltung stehen in Abhängigkeit von weiteren Veranstaltungen eine begrenzte Anzahl kostenpflichtiger Parkplätze auf dem Gelände oder im Umfeld der Versammlungsstätte zur Verfügung.
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§ 10 Logonennung
- Bei der Nennung des Namens asphalt Halle_12 auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet), Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug der asphalt Halle_12 sowie das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck bereitgestellt.
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§ 11 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
- Die asphalt Festival gGmbH hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen
von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
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§ 12 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe
- Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der
GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die asphalt Festival gGmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen. - Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die asphalt Festival gGmbH vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
- Für alle durch den Vertragspartner beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls allei-
nige Sache des Vertragspartners.
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§ 13 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten
- Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten auf eigene Kosten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht in diesen AVB oder im Veranstaltungs-
vertrag anders festgelegt – einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen. - Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO), des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeit-
gesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. - Im Hinblick auf alle sicherheitsrelevanten Anzeige- und Genehmigungspflichten sind
die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen zu beachten. - Der Veranstalter trägt alle aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern selbst. Die Umsatzsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Veranstalter zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.
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§ 14 Haftung des Veranstalters
- Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht auf den an ihn überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen für die Dauer des Nutzungsverhältnisses.
- Der Veranstalter hat die von der asphalt Festival gGmbH überlassenen Flächen in dem Zustand an die asphalt Festival gGmbH zurückzugeben, in dem er sie von der asphalt Festival gGmbH übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen.
- Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
- Der Veranstalter stellt die asphalt Festival gGmbH von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, unwiderruflich frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die asphalt Festival gGmbH in der asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume verhängt werden können.
- Der Veranstalter stellt die asphalt Festival gGmbH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte,
Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. - Der Veranstalter ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,- Euro (fünf Millionen Euro) und für
Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1.000.000,- Euro (einer Million Euro)
abzuschließen und der asphalt Festival gGmbH gegenüber durch Vorlage einer Ablich-
tung des Versicherungsscheins bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.
Der asphalt Festival gGmbH steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der
Versicherung die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Veranstalters abzuschließen.
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§ 15 Haftung der asphalt Festival gGmbH
- Eine verschuldensunabhängige Haftung der asphalt Festival gGmbH auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an den überlassenen Veranstaltungsräumen und -flächen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die asphalt Festival gGmbH bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit eines Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und -flächen angezeigt
wird. - Die Haftung der asphalt Festival gGmbH für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der asphalt Festival gGmbH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. - Die asphalt Festival gGmbH haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung durch die asphalt Festival gGmbH, haftet die asphalt Festival gGmbH nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
- Die asphalt Festival gGmbH übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit die asphalt Festival gGmbH keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat.
- Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von der asphalt Festival gGmbH.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist auch für die asphalt Festival gGmbH ausgeschlossen.
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§ 16 Rücktritt, Kündigung
- Die asphalt Festival gGmbH ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten, wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung, Überlassung der Versammlungsstätte an einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung, Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die
Veranstaltung, Verstoß gegen behördliche Auflagen/Genehmigungen, Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen sowie Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung. - Die asphalt Festival gGmbH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
- Macht die asphalt Festival gGmbH vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält es den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte ggf. nach Anrechnung ersparter Aufwendungen.
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§ 17 Absage, Ausfall der Veranstaltung
Führt der Veranstalter aus einem für die asphalt Festival gGmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat die asphalt Festival gGmbH die Wahl, gegenüber dem Veranstalter statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale geltend zu machen. Der Veranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu leisten. Bei Absage der Veranstaltung bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75 % und danach 90 % der vereinbarten Entgelte. Jede Absage der Veranstaltung bedarf der Schriftform.
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§ 18 Vergabegrundsätze, Vertragsstrafe
- Der Veranstalter bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche einen Straftatbestand gemäß §§ 86, 86a,
90, 90a-c, 111, 130, 140, 185, 186, 187, 192a, 241 StGB oder § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklichen. Der Veranstalter ist verpflichtet, aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten, Teilnehmende und Besucher*innen von der Veranstaltung auszuschließen (Ausübung des Hausrechts), die gegen die in Satz 1 genannten
Grundsätze verstoßen, die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen und bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen. - Verstößt der Veranstalter schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten gemäß Ziffer 1 Satz 2, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der asphalt Festival gGmbH nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertrags-
strafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an die asphalt Festival gGmbH zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
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§ 19 Höhere Gewalt
- Sollte die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht durch eine der Parteien direkt oder indirekt infolge eines nach Vertragsschluss eintretenden, von außen kommenden, außergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Ereignisses beeinträchtigt werden, das selbst bzw. dessen Auswirkungen auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die betroffene Partei nicht abgewendet oder unschädlich gemacht werden konnte („höhere Gewalt“), werden die Parteien für den Zeitraum und insoweit wie die Beeinträchtigung besteht, von ihren jeweiligen wechselseitigen Leistungspflichten entbunden. Dies gilt nicht für Kosten für bereits erbrachte Leistungen. Die von höherer Gewalt betroffene Partei haftet auch nicht für Kosten und Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten wegen der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung entstehen. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen von Künstlern oder von Teilnehmern sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff höhere Gewalt. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedoch insbesondere Naturereignisse, Überschwemmungen, Blitzschlag,
Sturm, Erdbeben, Feuer, Explosion; Krieg, kriegerische Auseinandersetzung, Terror, Sabo-
tage, Piraterie, Aufruhr, Rebellion; Importverbote, Exportverbote, Embargos; rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen; Energiemangellagen (insbesondere die Nichtverfügbar-
keit, Rationierung oder Beschränkung der Verwendung von Strom, Gas und Treibstoffen);
Cyberattacken, bzw. das unbefugte Eindringen in informationstechnische Systeme; behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Maßnahmen sowie sonstige Betriebsstörungen, die durch ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der asphalt Festival gGmbH verursacht werden.
Die von höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt sowie die Art und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt, bzw. dessen Auswirkungen, informieren und im gleichen Maße auch dann, sobald das Ende des Ereignisses höherer Gewalt, bzw. seiner Auswirkungen, absehbar ist. Sollte das Ereignis höherer Gewalt, bzw. dessen Auswirkungen, länger als zwei Monate ununterbrochen andauern, oder sollte die beeinträchtigte vertragliche Pflicht eine Fixleistung sein, sind die
Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, bzw. von diesem zurückzutreten. - Abweichend von Ziffer 1 Satz 1 liegt die Absage oder der Abbruch einer Veranstaltung wegen Vorliegens höherer Gewalt im Fall der Androhung terroristischer Anschläge oder anderer ernst zu nehmender Bedrohungsszenarien oder wegen des Auffindens sogenannter „Verdächtiger Gegenstände“, die zu einem Abbruch oder der Absage der Veranstaltung durch den Veranstalters oder auf Anordnung von Behörden führen können, in der Risikosphäre
des Veranstalters, da er durch die Inhalte der Veranstaltung, die Zusammensetzung des Teilnehmer- und Besucherkreises sowie durch die von ihm veranlasste Publizität der Veranstaltung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Ereignisse oder Entscheidungen beeinflusst. Für den Fall der Absage einer Veranstaltung vor Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums finden insoweit die Vorschriften über »Absage, Ausfall der Veranstaltung« (§ 17 ) der vorliegenden AVB Anwendung. Bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung sind alle vereinbarten Entgelte abzüglich der zum Zeitpunkt der Absage noch nicht entstanden Kosten vom Veranstalter zu leisten. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer entsprechenden Ausfallversicherung für seine Veran-
staltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen
Risiken entsprechend absichern möchte.
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§ 20 Ausübung des Hausrechts
- Der asphalt Festival gGmbH und den hierzu beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
- Dem Veranstalter steht innerhalb der Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben der asphalt Festival gGmbH zu. Der Veranstalter ist verpflichtet, innerhalb des überlassenen Veranstaltungsräume und -flächen für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, wird der Veranstalter auf Anforderung durch diesen unterstützt.
- Den von der asphalt Festival gGmbH beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zur Veranstaltungsfläche asphalt Halle_12 und der zugehörigen Räume zu gewähren.
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§ 21 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die asphalt Festival gGmbH vom Veranstalter die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die asphalt Festival gGmbH berechtigt, die
Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
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§ 22 Datenverarbeitung, Datenschutz
- Die asphalt Festival gGmbH überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung
der vom Veranstalter an die asphalt Festival gGmbH übermittelten personenbezogene Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). - Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der asphalt Festival gGmbH zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner, soweit dies zur Vertragsdurchführung
erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die asphalt Festival gGmbH die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote. - Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters sowie seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
- Die asphalt Festival gGmbH behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von
ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und zu Dokumentationszwecken zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Dokumentation einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte per Email an
info[at]asphalt-festival[dot]de gerichtet werden. Weitere Informationen sind aufgeführt unter: https://www.asphalt-festival.de/datenschutzerklaerung/ - Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der asphalt Festival gGmbH ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
- Die asphalt Festival gGmbH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die befristete Weiterverarbeitung ist zum Zweck der Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (mit vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation von zwei bis zehn Jahre) oder zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften (nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
buches (BGB) Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre) erforderlich. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die asphalt Festival gGmbH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die asphalt Festival gGmbH über ihn gespeichert hat.
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§ 23 Erfüllungsort, Geltung Deutschen Rechts, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Veranstalter Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland wird für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
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§ 24 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die ungültige Regelung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.